Urlaubanspruch bei längerer Arbeitsunfähigkeit – Änderungen im Urlaubsrecht

Passieren kann es jedem–jederzeit. Durch einen Unfall oder durch eine hartnäckige Krankheit kann man im Beruf lange ausfallen. Was passiert dann eigentlich mit dem gesetzlichen Mindest-Urlaubsanspruch, der einem vor der Arbeitsunfähigkeit noch zustand? Vor allem, wenn man beispielsweise ein ganzes Jahr lang ordnungsgemäß krank geschrieben war, oder auch über die Jahreswende hinweg arbeitsunfähig war? Damit hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH ) zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis: Jedem Arbeitnehmer stehen mindestens 4 Wochen bezahlter Urlaub zu – dieser Anspruch wird nicht nur in den Zeiten erworben in denen gearbeitet wird, sondern auch wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß krankgeschrieben war. Nicht genommener Mindest-Urlaub verfällt dann nicht, sondern ist vom Arbeitgeber nachzugewähren oder bei zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Die Grundlage hierfür ist die EU-Richtlinie Art. 7 EGRL 2003/88 mit dem dort geregelten Recht auf Urlaub, das beeinträchtigt würde, wenn das deutsche BUrlG in der bisherigen Weise angewendet werden würde. Der EuGH hat hier also für eine Kehrtwende im Urlaubsrecht gesorgt. Anders kann dies jedoch hinsichtlich des Mehrurlaubes (nach Arbeits- oder Tarifvertrag) aussehen, so dass es, wie immer, einer konkreten Einzelfallbetrachtung bedarf. Schönen Urlaub…

 

Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht