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„Die schönste Zeit des Jahres“

„Die schönste Zeit des Jahres“ – Verhalten während der Reise bei Reisemängel

[frame src=“http://ocean.baumhaekel.de/wp-content/uploads/2012/06/Reisemaengel-Die-schoenste-Zeit-des-Jahres.jpg“ width=“150″ height=“90px“ lightbox=“on“ title=“Die schönste Zeit des Jahres? – Reisemängel Bild: © olly – Fotolia.com“ align=“left“ ] Wie bei jeden anderen Vertrag auch, ist der Veranstalter einer Reise natürlich verpflichtet den mit Ihnen geschlossenen Reisevertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass die erbrachten Leistungen des Veranstalters nicht dem Gebuchten aus dem Katalog entsprechen. Dann ist es wichtig, geeignete Beweismittel für die Mängel zu sichern, denn der Reisende ist beweispflichtig und hat die Pflicht, diese Mängel zu reklamieren, damit diese innerhalb einer Frist beseitigt werden. Als Beweismittel dienen Videoaufnahmen, Fotos, Adressen von Mitreisenden, Hotelprospekte und die Beschreibung der Mängel selbst.

Sofern Sie vor Ort Mängel feststellen, reklamieren Sie diese unverzüglich bei der örtlichen Reiseleitung und/oder telefonisch oder per Fax bei dem Reiseveranstalter, verlangen die Behebung der Mängel und bestehen Sie auf eine schriftliche Bestätigung. Des Weiteren suchen Sie sich einen unabhängigen Zeugen (nicht Ehepartner oder sonstiger Mitreisender, da vor Gericht die Aussagen der Familienangehörigen i.d.R. niedriger bewertet werden als von unabhängigen Zeugen) und notieren Sie seine Kontaktdaten. Sollte die Reiseleitung das Fax oder den Telefoneingang nicht schriftlich bestätigen, lassen Sie den Zeugen Ihr Abhilfeverlangen unterzeichnen. Achten Sie darauf, dass die von Ihnen benannten Zeugen auch tatsächlich das bezeugen können, was Sie später behaupten wollen.
Der Reiseveranstalter darf die Behebung der Mängel nur verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind, was allerdings nur selten in Betracht kommt. Die Folge einer unterbliebenen Abhilfe sind die folgenden Rechte für Sie:

Selbstbehebung der Mängel und Kosten zurückverlangenBei erheblichen Mängeln an der Unterkunft, Ersatzunterkunft organisieren (hier besteht das Risiko, das der Reiseveranstalter die Kosten nicht ersetzt und Sie diese bei einem gerichtlichem Verfahren nicht oder nur teilweise ersetzt bekommen (zzgl. Verfahrenskosten)Reisevertrag kündigen (das finanzielle Risiko ist allerdings wie oben beschrieben)
Es ist klar, dass natürlich für eine Billigreise andere Maßstäbe anzulegen sind, als für eine Firstclassreise. Die Höhe der zu erwartenden Minderung orientiert sich in aller Regel an der so genannten „Frankfurter Tabelle“ (z.B. totaler Ausfall der Verpflegung ca. 50% Minderung). Nach der Rückkehr ist Eile geboten – Sie haben nur einen Monat Zeit die Reisemängel geltend zu machen.

Rechtsanwalt Thomas Baumhäkel