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Außerordentliche Kündigung

Außerordentlich kündigt, wer die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhält. Das kann fristlos geschehen, sodass ein Arbeitsverhältnis unverzüglich endet. Oder man wählt als Beendigungszeitpunkt einen späteren Termin (Kündigung mit Auslauffrist).
Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Schriftform ist zwingend, das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht.

Eine Begründung braucht der Kündigende nicht abzugeben. Er muss sie allerdings nachreichen, falls der Gekündigte dies verlangt (§ 626 Abs. 2 BGB). Verweigert ein Arbeitgeber eine Begründung oder erteilt er sie unvollständig bzw. verspätet, so hat er dem Arbeitnehmer einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung wird wirksam, wenn:

  • ein wichtiger Grund vorliegt,
  • der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Ende der Kündigungsfrist abzuwarten (Interessenabwägung).

 
Der Kündigende hat zwei Wochen Zeit, um die Kündigung auszusprechen. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald er von den Tatsachen weiß, die ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Entwickelt sich der wichtige Grund über einen längeren Zeitraum, dann startet die Frist mit dem letzten dazugehörigen Ereignis.
Wer die Frist versäumt, dem bleibt die ordentliche Kündigung.

 

Mildere Mittel?
Arbeitgeber sollten nur außerordentlich kündigen, wenn es kein milderes Mittel mehr gibt, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Wenn zum Beispiel selbst eine Abmahnung nicht mehr ausreicht.
 

Wichtige Gründe für eine Außerordentliche Kündigung

können laut Rechtsprechung beispielsweise sein:
 
Für Arbeitgeber:

  • eine unbegründete Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers
  • Straftaten gegenüber Kollegen
  • das Arbeitsverhältnis betreffende Straftaten (etwa Arbeitszeitbetrug)
  • Beleidigungen, Ehrverletzungen oder üble Nachrede (zum Beispiel höchst unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können)
  • unwahre Krankmeldungen
  • Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers (selbst bei Sachen von geringem Wert)
  • Teilnahme an Sportwettkämpfen oder Durchführung einer anderen Tätigkeit während krankheitsbedingter Fehlzeit
  • Veranlassung eines Kollegen zum Abstempeln der Zeiterfassungskarte
  • unerlaubte Nutzung des Internets bzw. Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

 
Für den Arbeitnehmer :

  • das Unterlassen notwendiger Arbeitsschutzvorrichtungen durch den Arbeitgeber
  • schwere Beleidigungen
  • sexuelle Belästigungen

 

Klagefrist
Will sich der Gekündigte gegen die Kündigung wehren, dann muss er seine Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG einlegen.
 
Schadenersatz
Der Kündigende kann Schadenersatz verlangen vom Gekündigten, der den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
 
Öffentlicher Dienst
Im öffentlichen Dienst gilt für außerordentliche Kündigungen die Rechtsgrundlage § 626 BGB – wie im allgemeinen Arbeitsrecht. Wie das Verhalten eines Angestellten zu beurteilen ist, kann sich u. a. auch nach § 3 TVöD richten.
 
Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer?
Die Besonderheit: Selbst Arbeitnehmern, die ordentlich unkündbar sind, kann außerordentlich gekündigt werden. Nämlich dann, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses (ggf. Verrentung) unzumutbar ist. Meistens geht es darum, dass die Weitbeschäftigung aus betriebsbedingten Gründen nicht mehr möglich ist. Auch personen- oder verhaltensbedingte Gründe kommen aber hin und wieder vor.