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Abfindung bei Betriebsbedingter Kündigung

Abfindung bei Betriebsbedingter Kündigung (§ 1 a KSchG)

Fest steht: Bei einer Kündigung hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Der Arbeitgeber kann sie aber freiwillig zahlen, zum Beispiel um sich des Risikos eines Arbeitsgerichtsprozesses (Kündigungsschutzverfahren) zu entledigen. Eine „Regelabfindung“ gibt es nicht. Deshalb orientiert sich die „Preisfindung“ zum einen an den einzelfallbezogenen Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren, zum anderen an dem Verhandlungsgeschick des Rechtsanwaltes des Arbeitnehmers.

§ 1 a KSchG stellt eine gesetzlich geregelte Ausnahme dar. Hier koppelt der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigungserklärung mit dem Angebot auf Zahlung einer Abfindung; unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer nichts gegen die Kündigung unternimmt. Der Arbeitgeber kündigt also seinem Arbeitnehmer und macht ihm gleichzeitig ein „Angebot auf Abschluss eines Klageverzichtsvertrags“. Dieses nimmt der Arbeitnehmer durch „Untätigkeit“ an: indem er nicht vor das Arbeitsgericht zieht.

In der Praxis sind solche Fälle meist schwieriger als vom Gesetzgeber gedacht. Vielfach machen Arbeitgeber „Fehler“ bei den Formulierungen – ob bewusst oder unbewusst, sei einmal dahingestellt – mit der Folge, dass der Abfindungsanspruch gar nicht erst entsteht.
Einen Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer nur, wenn die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt, die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt sind und er keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Die Anspruchshöhe ist in § 1 a KSchG festgelegt: sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Zeiträume von mehr als sechs Monaten rundet man dabei auf ein volles Jahr auf. Trotzdem gab es gerade beim Thema Abfindungshöhe schon häufig Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es ging zum Beispiel darum, wie das Bruttogehalt als Berechnungsgrundlage zu berechnen ist, welche Lohn- und Gehaltsbestandteile man einberechnet. Und was passiert, wenn die „gesetzliche Abfindung“ unterschritten wird.

Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er ist nicht vererbbar. Übrigens unterliegen Abfindungen in vollem Umfang der Steuerpflicht. Sozialabgaben, wie Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung, fallen dabei jedoch nicht an.

§ 1 a KSchG lässt sich laut Bundesarbeitsgericht auch bei betriebsbedingten Änderungskündigungen anwenden (BAG 13.12.2007 – 2 AZR 663/06).

Praxishinweis:
Eigentlich wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1 a KSchG die Arbeitsgerichte entlasten. Tatsächlich erreicht hat er dieses Ziel allerdings nicht. Zum einen weist man als Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einer sog. §1a-Kündigung ja gerade darauf hin, dass es die Möglichkeit einer Abfindung überhaupt gibt. Viele Arbeitnehmer kämen gar nicht auf die Idee. Zum anderen wurde mit dem Instrument der „§1a-Kündigung“ schon oft Missbrauch getrieben. Häufig gehen Arbeitnehmer außerdem davon aus, durch eine Klage noch eine weitaus bessere Abfindung erreichen zu können.

Eines ist klar: Entscheidungen sind immer eine Frage des Einzelfalls. Wenn Sie eine vernünftige und belastbare Einschätzung benötigen, sprechen Sie uns einfach an.