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Urteile für Arbeitgeber

An dieser Stelle finden Sie ausgewählte und kommentierte Urteile, die für Sie als Arbeitgeber von Interesse sein könnten:

Ordnungsmittel gegen Arbeitgeber



Thema der Entscheidung:

Ordnungsmittel bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

Normen: § 85 Abs 1 ArbGG, § 890 Abs 1 ZPO, § 23 Abs 3 BetrVG, § 77 Abs 1 BetrVG
BAG –Beschluss vom 05.10.2010 -- 1 ABR 71/09
Den Volltext finden Sie hier: BAG - 1 ABR 71/09
Verfahrensgang:
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts, 16. Oktober 2008, Az: 5/9 TaBV 239/07
Beschluss des ArbG Darmstadt, 27. Juni 2007, Az: 5 BV 7/07


Leitsatz der Entscheidung:

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gegen den Arbeitgeber nicht Ordnungshaft für den Fall angedroht und verhängt werden, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.

Die Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor. Quelle: Pressemitteilung des BAG
Anmerkung:

Aus Sicht des Arbeitgebers schafft dieser Beschluss des BAG Klarheit hinsichtlich der bisher häufiger anzutreffenden Praxis, dass die Ordnungsmittel alternativ oder abgestuft angedroht wurden. Die Formulierung im Gesetzestext ist allerdings, so richtig das BAG, eindeutig, da dort Ordnungshaft nicht erwähnt wird. Es gilt also nach wie vor abzuwägen und letztlich auch zu „kalkulieren“ ob man als Arbeitgeber gegen Unterlassungpflichten nach dem BetrVG verstößt oder nicht. Die weitaus einschneidendere Ordnungshaft ist in diesem sachlichen Zusammenhang nunmehr vom Tisch und der „Preis“ ist somit zumindest kalkulierbar…