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Outsourcing und Probleme des Betriebsübergangs

Outsourcing und Probleme des Betriebsübergangs § 613 a BGB

Im Idealfall haben wir gemeinsam mit ihnen die Möglichkeit einen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang strategisch vorzuplanen.

Hier unterstützen wir Sie im Rahmen der Gestaltung der Übergangsverträge (Outsourcing) unter besonderer Berücksichtigung einer adäquaten Haftungsverteilung zwischen dem Betriebserwerber und -veräußerer.

Grundsätzliches Ziel unserer Tätigkeit in diesem Zusammenhang ist die Vermeidung des Eingreifens von §613 a BGB. Sofern sich dies im Einzelfall nicht vermeiden lässt, versuchen wir zumindest, gemeinsam mit Ihnen, die Risiken zu minimieren.

Regelmäßig wird im Rahmen einer Neustrukturierung bzw. Ausgliederung von Betrieben und Betriebsteilen das Schicksal von Betriebsvereinbarungen von Seiten des Betriebsrates thematisiert werden. Nicht zuletzt, um das praktische Handling, der verschiedensten Betriebsvereinbarungen zu vereinfachen, kann eine vereinzelte Ablösung von Betriebsvereinbarungen erforderlich sein. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Ein Betriebsübergang nach §613a BGB birgt nicht immer nur Risiken, sondern ist auch Chance zugleich. Dies gilt im Besonderen, wenn mit dem Betriebsübergang auch ein Tarifwechsel erreicht werden kann.

Neben diesen strategischen Aspekten sind auch hier, wie eigentlich im gesamten Arbeitsrecht, formelle Erfordernisse (wie z.B. die korrekte Gestaltung der Informationsschreiben gemäß §613 a Absatz 6 BGB).