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Elternzeit – Sonderkündigungsschutz

Sobald ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er in Elternzeit gehen will, genießt er Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dieser Schutz tritt frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit ein und dauert bis zu ihrem Ende. Kündigungen sind währenddessen nur ausnahmsweise zulässig und vor allem nur dann, wenn das Landesamt für Arbeitsschutz ihnen zustimmt.

Der Sonderkündigungsschutz gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in ihrem Betrieb bis zu 30 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Üben sie allerdings mit Zustimmung ihres Arbeitgebers eine Teilzeitbeschäftigung in einem anderen Betrieb aus, so sind sie nicht geschützt.

Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz: Erstens muss der Arbeitnehmer die Elternzeit berechtigterweise angetreten haben. Zweitens müssen bei Kündigungszugang sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Das heißt, der Arbeitnehmer muss die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 15 BEEG erfüllen und zudem die Elternzeit schriftlich und ordnungsgemäß gegenüber seinem Arbeitgeber verlangt haben (§ 16 BEEG).

Kündigungsmöglichkeiten

Für Arbeitgeber:
Will ein Arbeitgeber einem aus der Elternzeit zurückkommenden Arbeitnehmer kündigen, dann muss er den ersten Tag der Wiederaufnahme der Arbeit abwarten. Vorher kann er die Kündigung nicht wirksam aussprechen.

In besonderen Fällen aber lässt sich das Arbeitsverhältnis trotz des Sonderkündigungsschutzes beenden. Voraussetzung ist gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 BEEG, dass die Arbeitsschutzbehörde die Kündigung für zulässig erklärt. Sie trifft dabei eine Ermessensentscheidung und richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BEEGKSchVwV). Möglich wäre eine Kündigung zum Beispiel, wenn der Betrieb oder eine Betriebsabteilung eingestellt wird.

Gemäß § 21 BEEG hat der Arbeitgeber gegenüber einer befristet eingestellten Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht.

Für Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer, die nicht mehr in ihren Job zurück wollen, können das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.