Elterngeld & Elternzeit
Hier finden Sie einige Artikel, die sich mit dem Thema Elternzeit, Elterngeld, Kündigungsschutz und Perspektiven nach der Elternzeit befassen:
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Kinder lohnen sich Zum 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Die dort getroffenen Regelungen gelten allerdings nur für die, ab dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Politischer Hintergrund war es unter anderem, die sog. „Besserverdienenden“ bei der Entscheidung für ein Kind zu unterstützen. Für die bis zum 31.12.2006 geborenen Kinder verbleibt es bei den Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Anspruch auf Elterngeld – Den Anspruch auf Elterngeld hat erst einmal jede junge Mutter bzw. Vater. Die Anspruchsberechtigung zum Elterngeld (§1 BEEG) entspricht im Wesentlichen, mit Änderungen im Bereich der Ausnahmevorschriften, den Regelungen des BErzGG. Höhe des Elterngeldes – Die Höhe hängt von dem Einkommen ab, das in den letzen 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient wurde. Dabei ist egal, ob Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet wurde. 67% des Gehaltes, maximal aber 1.800 €, werden gezahlt. War das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen vor der Geburt geringer als 1.000 €, so erhöht sich Prozentsatz von 67% um 0,1 %-Punkte für je 2 € Differenz zu 1.000 € bis zu 100%. Daraus folgt, dass bei einem Einkommen von z.B. 600 € 87% gezahlt werden. Bei einem Einkommen in Höhe von 320 € wird dieses voll als Elterngeld gezahlt. Berücksichtigt wird darüber hinaus, dass einer Mutter das Elterngeld um 10%, mindestens aber um 75 € erhöht wird, wenn sie mit 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit 3 oder mehr Kindern, die noch keine 7 Jahre alt sind, in einem Haushalt lebt. Wurde in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet, z.B. wg. Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, so besteht immer der Anspruch auf das Elterngeld mindestens in Höhe von 300 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld jeweils um 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Bezugszeitraum für Elterngeld – In der Regel kann man das Elterngeld über 12 Monate beziehen, dabei wird das Elterngeld jedoch auf das Mutterschaftsgeld angerechnet - den Anspruch hat jede berufstätige Mutter bis 8 Wochen nach der Geburt. Somit erhalten die Eltern in den ersten zwei Monaten 0 € Elterngeld, da das Mutterschaftsgeld dem Nettoverdienst i.d.R. zu 100% entspricht. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Partner (z.B. der Vater) 2 Monate Elternzeit – die sog. Partnermonate - beantragt. Das hat den Vorteil, dass hier 2 Monate Elterngeld extra gezahlt werden. Vorrausetzung dafür ist allerdings, dass der Partner in diesen 2 Monaten seine Arbeitszeit auf max. 30 Stunden pro Woche verkürzt. Genaueres über den Anspruch auf Elterzeit findet man im § 15 des BEEG. Die Elterngeld - Anträge werden in den zuständigen Ämtern, hier in Mainz das Jugendamt, angenommen, wo auch die entsprechenden Formulare erhältlich sind. Die Anträge müssen schriftlich und rechtzeitig eingereicht werden, denn rückwirkend besteht ein Anspruch nur für die letzten 3 Monate vor Eingang des Elterngeld-Antrages. Anmerkungen zur Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit – Ausgang der Berechnungen ist hier nicht das ursprüngliche Gehalt vor Beginn der Elternzeit. Die Regelung sieht vor, dass das während der Zeit des Anspruchs auf Elterngeld erzielte Einkommen von dem Höchsteinkommen von 2.700,-- EUR abgezogen wird. Folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip: Wurde vor der Geburt monatlich 3.700,-- EUR verdient und die/der Arbeitnehmer/in nimmt eine Elternzeit von 5 Monaten in Anspruch – ohne das einer Teilzeittätigkeit nachgegangen wird – so beläuft sich der Anspruch auf Elterngeld auf 1.800,-- EUR pro Monat. Nach Ablauf dieser Zeit wird eine Teilzeittätigkeit mit einem monatlichen Gehalt von 1.900,-- EUR aufgenommen. Dies führt zu einer Verminderung des, der Elterngeldberechnung zugrunde liegenden, Einkommens auf 800,-- EUR (2.700,-- EUR abzgl. 1.900,-- EUR). Bei einem Elterngeld – Prozentsatz von 67 % resultiert daraus ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 536,-- EUR. Anrechnungen auf das Elterngeld Mutterschaftsgeld, ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschläge werden auf das Elterngeld, oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, und damit angerechnet. Detaillierte Informationen zum Elterngeld erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familien, Frauen, Senioren und Jugend www. familien-wegweiser.de Den Gesetzestext des BEEG finden Sie unter: http://www.bmfsfj.de Was wir hierbei allerdings niemals vergessen sollten: Kinder lohnen sich trotz allem immer!! Thomas Baumhäkel Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht |
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„Unschlagbare Angebote“ - …oder Elternzeit mal ganz anders... |
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Die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich leider nicht beruhigt. Immer wieder erleben Mandanten Situationen, die man niemandem wünscht. Ein krasser Fall, der leider kein Einzelfall ist, ist folgender: Ein Mandant dachte, sein Leben sei perfekt, er hatte gerade die Geburt seines zweiten Kindes miterlebt und dachte, dass nichts das familiäre Glück trüben könne… Noch während seines Urlaubes - wegen der Geburt - „kontaktierte“ ihn sein Arbeitgeber, um ihn davon zu unterrichten, dass sein Arbeitsplatz weggefallen sei und dass man ihm trotzdem noch ein „großzügiges“ Angebot – Aufhebungsvertrag – unterbreiten wolle. Wenn er dieses nicht annehme, dann würde er eben betriebsbedingt gekündigt. Über Anstand und Moral kann gerade in der heutigen Zeit lange gestritten werden, aber in einer solchen Situation sind diese Diskussionen wenig zielführend. In einem solchen Moment führt eine „Vogel-Strauß-Politik“ nicht weiter, vielmehr geht es darum, auf der Basis einer Analyse der rechtlichen, und nicht zuletzt auch wirtschaftlichen, Position kurzfristig eine geeignete Strategie zu entwickeln. Dies ist für den arbeitsrechtlichen Laien, der das Zusammenspiel der verschiedensten arbeitsrechtlichen Komponenten (z.B. Arbeitsvertrag, gesetzliche Regelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, etc.) nicht kennt, nur schwer oder gar nicht möglich. Insbesondere sind gerade im Arbeitsrecht vielfältige Fristen zu beachten! Darüber hinaus ist es meine Überzeugung, dass die rein rechtliche Betrachtung oder Bearbeitung eines solchen Falles nicht zu einem optimalen Gesamtergebnis führt. In dem konkreten Fall musste zunächst die wirtschaftliche Grundlage der Familie (Eltern und zwei kleine Kinder sowie Verpflichtungen hinsichtlich der gerade erworbenen Eigentumswohnung) gesichert werden. Obwohl der Arbeitgeber das Kündigungsverfahren schon eingeleitet hatte (die diesbezügliche Anhörung des Betriebsrates war schon auf dem Weg), konnte die „Maschinerie“ noch gestoppt werden. Hier lag auf der Hand, dass nicht nur Frauen sondern auch Männer Elternzeit beantragen können. Mit der Elternzeit an sich ist jedoch konkret noch nichts gewonnen, da der „Elternzeitler“ zwar Sonderkündigungsschutz genießt, dafür jedoch keine nennenswerten Einkünfte mehr hat. Zusätzlich musste hier noch der elternzeitbezogene Teilzeitanspruch (nicht zu verwechseln mit dem Teilzeitanspruch gem. TzBfG!) eingefordert werden. Die arbeitsrechtlichen Aspekte dieses Falles sind damit jedoch noch nicht erschöpft, da der Mandant zum Zeitpunkt der „angedrohten Kündigung“ ca. 4 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war. Da in diesem Unternehmen ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag (mit dem Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen bis ins Jahr 2010) galt, der ab einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 5 Jahren für den Einzelnen wirkte, war es möglich, durch entsprechende Maßnahmen mit der Elternzeit in diesen „sicheren Hafen“ zu gelangen. Im Ergebnis konnte somit die wirtschaftliche Grundlage der Familie auf etwas niedrigerem Niveau (wg. Teilzeittätigkeit) gesichert werden. Wie dieser Zeitgewinn genutzt wird, ist jetzt Sache des Mandanten bzw. seiner Familie. Dieses Beispiel zeigt, dass es gerade im Arbeitsrecht keine pauschalen Lösungen und Ratschläge geben kann, da jeder Einzelfall, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der individuellen Wünsche und Vorstellungen, anders gelagert ist. Wichtig ist jedoch, das sobald einem das „Bauchgefühl“ oder der Instinkt sagt, dass am Arbeitsplatz etwas nicht mehr stimmt, die Situation durch einen Fachmann (Fachanwalt für Arbeitsrecht) analysiert wird, um dann gemeinsam eine individuelle Strategie im Vorfeld zu entwickeln und umzusetzen. Hinsichtlich der anwaltlichen Kosten im Arbeitsrecht ist zu beachten, dass aufgrund gesetzlicher Besonderheiten im Arbeitsrecht, eine rechtzeitig abgeschlossene Rechtsschutzversicherung dringend anzuraten ist. Thomas Baumhäkel Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht |
| … und was kommt nach der Elternzeit? |
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Der Alltag mit Kind ist wunderschön und furchtbar anstrengend. Aber irgendwann kommt für viele Mütter die Frage: “Will bzw. muss ich wieder arbeiten gehen?“ Eine ganz neue Situation kommt auf einen zu, denn es muss vieles geregelt werden. Abgesehen von der Organisation der Betreuung des Kindes und der psychischen Belastung, dass das Kind nun zeitweilig ohne Mutter auskommen muss, stellt sich auch die Frage wie viel arbeite ich und habe ich Anspruch auf meine alte Stelle? Der Gedanke, sich bei dieser neuen Situation auch noch in eine andere Stelle einzuarbeiten, schreckt viele ab. Tatsächlich ist es so, dass man Anspruch auf seine alte Stelle hat, sofern der Arbeitsvertrag dies entsprechend „hergibt“. Dies bedeutet, dass die Chancen auf die „alte Stelle“ umso größer sind, je genauer der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, bzgl. der Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung. Heißt es dort zum Beispiel: Frau Mustermann ist als Mitarbeiterin unserer Firma, in der Abteilung Marketing im Bereich Anzeigenschaltung eingestellt. Dann hat man auf jeden Fall Anspruch auf seine alte Stelle, in der Anzeigenschaltung. Leider läuft dies in der Praxis sehr häufig nicht so reibungslos ab, da ja in der Elternzeit die Stelle in der Regel durch eine andere Person besetzt wurde, die nun von dem Platz wieder weichen muss. Viele Arbeitgeber erkennen „plötzlich“, dass junge Eltern vielleicht nicht so flexibel sind, etc. …, so dass es oft reine Nervensache ist, seinen Anspruch auf die Stelle geltend zu machen, und letztlich auch durchzusetzen. Heißt es im Arbeitsvertrag, Frau Mustermann ist Mitarbeiterin unserer Firma, so hat man keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle bzw. auf seinen alten Arbeitsplatz, zumindest aber auf eine adäquate / vergleichbare Stelle. Das bedeutet, wer vorher z.B. in leitender Position gearbeitet hat, kann nicht als Empfangsdame eingesetzt werden. Jedoch gilt immer: Das Gehalt bleibt immer das Gleiche! Die Erfahrung zeigt, dass sich – gründlich geplantes - Kämpfen lohnt. Der Arbeitgeber wahrt natürlich seine „Interessen“, aber das persönliche Ergebnis ist wesentlich besser, wenn man auf der Basis einer fundierten rechtzeitigen Beratung konsequent „nervt“ und am Ball bleibt. Verhandeln Sie so lange, bis der Arbeitgeber bildlich gesprochen sagt: „Du bekommst Deinen Willen und ich meine Ruhe“. Schließlich muss er einen Arbeitsplatz anbieten, dann sollte es aber auch eine gute Stelle sein! Sofern Sie nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren wollen, ist der Verhandlungsspielraum in der Regel eingeschränkter, da nicht jeder Job "Teilzeit-tauglich" ist. Die Spielräume und Möglichkeiten sollten, vor einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, auf der Basis der eigenen Zukunftsvorstellungen genau untersucht werden. Thomas Baumhäkel Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht |
